Zum Inhalt springen

Kirchenverwaltungswahl 2024: Zeitplan

Wichtiger Hinweis

Sofern nachfolgend aufgeführte Termine fest durch die Wahlordnung definiert sind, beziehen sie sich auf den Wahltermin 24.11.2024. Sofern die Wahl vor oder nach einer etwaigen Vorabendmesse am 23.11.2024 stattfindet, sind fest definierte Termine einen Tag vorzuziehen!

  1. Als Wahltermin ist Sonntag, der 24.11.2024 bestimmt worden.
     
  2. Acht Wochen vor dem Wahltermin, also spätestens am 29.09.2024, ist der Wahlausschuss zu bestimmen, der aus dem Pfarrer
    oder dem Inhaber einer selbständigen Seelsorgestelle besteht und vier Mitgliedern, von denen zwei die Kirchenverwaltung
    – nicht zwingend aus ihrer Mitte – und zwei der Pfarrgemeinderat – nicht zwingend aus seiner Mitte – wählt.
    Bestehen mehrere Kirchenverwaltungen, so muss der Pfarrgemeinderat für jeden Wahlausschuss zwei Mitglieder wählen.
     
  3. Vom 6.10 bis 13.10.2024
    Der Wahlausschuss wählt einen Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Schriftführer und gibt etwa 6 bis 7 Wochen vor dem Wahltag durch Aushang bekannt
    a) die Zusammensetzung des Wahlausschusses und
    b) den Termin für die Kirchenverwaltungswahl, den Wahlort sowie die Wahlzeit; weiter hat die Einladung zur Teilnahme an der Wahl
    zu erfolgen
    c) Gleichzeitig sind die Wahlberechtigten aufzufordern, Wahlvorschläge bis zum 20.10.2024 zu unterbreiten. Der Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten mit Familienname, Vorname, Alter und Anschrift unterzeichnet sein.
     
  4. Vor Zusammenstellung der Wahlliste muss noch erledigt werden:
    a) die Einholung der Erklärung der Vorgeschlagenen, sich der Wahl zu stellen; ebenfalls die Zustimmung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten die für die Wahl erforderlich sind
    b) ggf. die Ergänzung der Wahlliste durch den Wahlausschuss, falls nicht die erforderliche Kandidatenzahl, welche die Anzahl der zu wählenden Kirchenverwaltungsmitglieder wenigstens um 50 v.H. zu
    überschreiten hat, vorgeschlagen wurde;
    c) evtl. die Erstellung der Vorschlagsliste durch den Wahlausschuss, sofern kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wurde;
    d) die Überprüfung, ob die Vorgeschlagenen wählbar sind (18 Jahre, röm.-kath., Wohnung in der Pfarrei, kirchensteuerpflichtig, kein Ausschlussgrund). Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen zwar gleichzeitig auf der Wahlliste stehen; Mitglied der Kirchenverwaltung kann allerdings nur die/der von ihnen werden, welche/-r die höhere Stimmenzahl auf sich vereinigt (Art.10 Abs.1 S.2 GStVS).
     
  5. spätestens am 27.10.2024: Aushang bis einschließlich 17.11.2024
    Spätestens vier Wochen (27.10.24) vor dem Wahltag hat der Vorsitzende des Wahlausschusses die vom Wahlausschuss zusammengestellte Wahlliste durch Aushang im Bereich der Kirche auf die Dauer von 3 Wochen unter Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit innerhalb von sieben Tagen nach Beginn des Aushanges zu veröffentlichen.
     
  6. 03.11.2024:
    Am ersten Sonntag nach Veröffentlichung der Wahlliste ist im Rahmen der Gottesdienste auf die veröffentlichte Wahlliste hinzuweisen und dabei die Wahlordnung in ihren Grundzügen bekannt zu geben.
     
  7. Bis Mittwoch 20.11.2024 können schriftlich oder mündlich beim Pfarramt Briefwahlunterlagen beantragt werden.
     
  8. Wahl am 24.11.2024 (einschließlich vor und nach einer etwaigen Vorabendmesse am 23. d.M.).

    a) Sofern eine aktuelle (EDV-)Liste der Wahlberechtigten ausnahmsweise nicht zur Verfügung steht, geben die Wähler zur Überprüfung ihrer Wahlberechtigung auf einem Vordruck Name, Vorname, Alter und Anschrift bekannt.

    b) Jeder Wähler hat so viele Stimmen, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind; er kann jedem Bewerber nur eine Stimme geben. Hierauf hat jeder Stimmzettel hinzuweisen, welcher zweckmäßigerweise vom Pfarramt mit den Namen der Kandidaten in der herkömmlich erforderlichen Anzahl vorgefertigt werden sollte.

    c) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt. Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche verbindlich zu erklären, ob sie die Wahl
    annehmen.

  9. Wahlergebnis am 1.12.2024, spätestens am 8.12.2024
    Am ersten Sonntag, wenn alle Gewählten eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Wahl abgegeben haben, spätestens jedoch am zweiten Sonntag nach dem Wahltag ist das Wahlergebnis durch Verkündigung und/oder Anschlag bekannt zu geben und nach Ablauf der Einspruchsfrist oder nach Vorliegen der Einspruchsentscheidung der Stiftungsaufsicht per Brief
    mitzuteilen.
     
  10. Eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisse
    Das Ergebnis der Wahl kann von jedem Wahlberechtigten innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe durch Einspruch beim Pfarramt angefochten  werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss.