Wer darf kandidieren?
Die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVS) formuliert das so:
Art. 8
Wählbarkeit
Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer
1. der römisch-katholischen Kirche angehört,
2. im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat,
3. kirchensteuerpflichtig ist und
4. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Kirchensteuerpflichtig im Sinne von Absatz 1 sind alle Bekenntnisangehörigen, welche einer der in Art. 4 Nrn. 1 und 2 BayKirchStG vorgesehenen Kirchensteuern unterliegen. Kirchensteuerpflichtig ist auch der mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatte, wenn auch nur einer der beiden Einkünfte hat.
Von der Wählbarkeitsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann das (Erz-) Bischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes in begründetem Einzelfall eine Befreiung erteilen.
Erläuterung zu Punkt 2: Im begründeten Einzelfall ist es möglich, dass auch ein Kandidat zugelassen werden kann, der nicht in der Gemeinde wohnt.
Erläuterung zu Punkt 3: Zu den im Nachsatz erwähnten Kirchensteuern gehören alle Kirchensteuern, die aufgrund von Einkommenssteuern, Lohnsteuern, Kapitalertragssteuern oder Kirchengundsteuern fällig sind, unabhängig davon ob (etwa aufgrund geringen Einkommens) tatsächlich Kirchensteuer bezahlt wird. Außerdem gehört das Kirchgeld dazu.