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Häufig gestellte Fragen - kurz zusammengefasst

Wer darf kandidieren?

Die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVS) formuliert das so:

 

Art. 8
Wählbarkeit
Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer
1. der römisch-katholischen Kirche angehört,
2. im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat,
3. kirchensteuerpflichtig ist und
4. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Kirchensteuerpflichtig im Sinne von Absatz 1 sind alle Bekenntnisangehörigen, welche einer der in Art. 4 Nrn. 1 und 2 BayKirchStG vorgesehenen Kirchensteuern unterliegen. Kirchensteuerpflichtig ist auch der mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatte, wenn auch nur einer der beiden Einkünfte hat.

Von der Wählbarkeitsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann das (Erz-) Bischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes in begründetem Einzelfall eine Befreiung erteilen.

Erläuterung zu Punkt 2: Im begründeten Einzelfall ist es möglich, dass auch ein Kandidat zugelassen werden kann, der nicht in der Gemeinde wohnt. 

Erläuterung zu Punkt 3: Zu den im Nachsatz erwähnten Kirchensteuern gehören alle Kirchensteuern, die aufgrund von Einkommenssteuern, Lohnsteuern, Kapitalertragssteuern oder Kirchengundsteuern fällig sind, unabhängig davon ob (etwa aufgrund geringen Einkommens) tatsächlich Kirchensteuer bezahlt wird. Außerdem gehört das Kirchgeld dazu.

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind Personen,

  • die der römisch-katholischen Kirche angehören,
  • ihren Hauptwohnsitz in der Kirchengemeinde haben und
  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (Art. 11 GStVS).

Die Stimmabgabe in einer anderen Kirchengemeinde ist nicht möglich. Anders als bei den Pfarrgemeinderatswahlen kann das aktive Wahlrecht für einen anderen Ort nicht beantragt werden.
Der Grund liegt im Staatskirchenrecht: Die Kirchenverwaltung entscheidet über die Verwendung des Kirchgeldes (eine Form der Kirchensteuer) und dieses ist in der Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes zu entrichten. Der/Die Steuerzahler/-in muss die Personen wählen können, die über die Verwendung seiner/ihrer Steuermittel entscheiden.
 
Ferner gilt bzgl. Ausschluss oder Ruhen des Wahlrechts Art. 12 GStVS: Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten nach Deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung unter Betreuung steht, infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 45 StGB), die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter entbehrt oder offenkundig die von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder das Kirchgeld nicht entrichtet. Das Wahlrecht ruht für Kirchengemeindemitglieder, die aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 StGB sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, sich in Freiheitsentzug befinden oder aufgrund Richterspruches einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 61 StGB unterliegen.

Wie und wo kann ich wählen?

Das hängt davon ab, wie in Ihrer Kirchengemeinde gewählt wird:
 
Bei Urnenwahl (wie bei politischen Wahlen) können Sie zu den Wahlzeiten im Wahllokal Ihre Stimme abgeben. Oder Sie fordern bis 20.11.2024 bei Ihrem Pfarramt Briefwahlunterlagen an.

Wie lange bleibt die bisherige Kirchenverwaltung im Amt?

Die bisherige Kirchenverwaltung bleibt so lange im Amt, bis sich die neu gewählte Kirchenverwaltung mit ihrer ersten Sitzung konstituiert hat.
Nachdem das endgültige Wahlergebnis feststeht, ist die konstituierende Sitzung baldmöglichst einzuberufen - spätestens jedoch vor dem Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Art. 9 Abs. 4 KiStiftO). Das ist spätestens der 1. März 2025.

Bischof Hanke ruft zur Kirchenverwaltungswahl am 24. November auf

Die Mitarbeit in der Kirchenverwaltung ist eine verantwortungsvolle Aufgabe und ein wichtiges Element der demokratischen Mitwirkung in der Kirche. Bischof Hanke bitte darum, sich als Kandidatin oder Kandidat zur Verfügung zu stellen. Zum Aufruf des Bischofs.